Artikel 27 Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Artikel 27

(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben befreit sind Materialien, die aus dem Zollgebiet des einen Vertragsstaates in das Zollgebiet des anderen Vertragsstaates eingebracht und für Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages verwendet werden. Das nicht verbrauchte Material ist in das Zollgebiet des Vertragsstaates, aus dem es eingeführt wurde, zurückzubringen; für nicht rückgeführtes Material sind die Abgaben zu entrichten.

(2) Unter der Voraussetzung der Wiederausfuhr sind von Ein- und Ausgangsabgaben sowie von der Leistung einer Sicherheit befreit:

Fahrzeuge, Werkzeuge, Geräte, Instrumente, Apparate, Maschinen und dazugehörige Ersatzteile, die in das Zollgebiet des anderen Vertragsstaates für Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages verbracht werden. Diese Gegenstände sind spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung der Arbeiten in das Zollgebiet des Vertragsstaates, aus dem sie eingeführt wurden, zurückzubringen, es sei denn, sie sind völlig abgenützt. Im Falle der völligen Abnützung der Gegenstände kann, sofern diese nicht zur Wiederausfuhr gelangen, von der Zollbehörde die Verschrottung unter ihrer Aufsicht verlangt werden; dabei sind die Gegenstände der gleichen Behandlung wie sonst aus dem Ausland eingeführter Schrott zuzuführen.

(3) Ein- und Ausgangsabgaben im Sinne dieses Vertrages sind die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen anlässlich der Wareneinfuhr und der Warenausfuhr zu erhebenden Steuern und Gebühren, jedoch nicht Gebühren für besondere Dienstleistungen. Andere Belastungen, die anlässlich der Wareneinfuhr oder der Warenausfuhr erhoben werden, werden wie Ein- und Ausgangsabgaben behandelt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Waren, die im Rahmen dieses Vertrages verwendet werden, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und Beschränkungen befreit.

(5) Die Vertragsstaaten sichern einander alle im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässigen zollrechtlichen Verfahrenserleichterungen für die beschleunigte Ein- und Ausfuhr der für die Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages benötigten Waren zu; hiebei kann von der Ausstellung von zollamtlichen Befunden Abstand genommen werden.

Schlagworte

Eingangsabgabe, Einfuhr, Einfuhrzoll, Einfuhrverbot

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20005012

Dokumentnummer

NOR40082250

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