Artikel 27 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 27

Artikel 27. Die Vertragsparteien werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Bestimmungen dieses Abkommens ihren Truppen und besonders dem darin geschützten Personal bekanntzumachen und sie zur Kenntnis der Bevölkerung zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000190

Dokumentnummer

NOR12003198

alte Dokumentnummer

N1193624235L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)