Artikel 27
Unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie in den Artikeln 22 und 24 vorgesehen sind, sollen auch die von einem Staat oder von offiziell anerkannten Hilfsgesellschaften eingesetzten Küstenrettungsboote, soweit es die Erfordernisse der Operationen gestatten, geschont und geschützt werden.
Dasselbe soll soweit möglich auch für die feststehenden Küstenanlagen gelten, die ausschließlich von diesen Booten für ihre humanitäre Tätigkeit benützt werden.
Schlagworte
Rettungsboot
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000253
Dokumentnummer
NOR12004790
alte Dokumentnummer
N1195315056R
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