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Artikel 27 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 27

Unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie in den Artikeln 22 und 24 vorgesehen sind, sollen auch die von einem Staat oder von offiziell anerkannten Hilfsgesellschaften eingesetzten Küstenrettungsboote, soweit es die Erfordernisse der Operationen gestatten, geschont und geschützt werden.

Dasselbe soll soweit möglich auch für die feststehenden Küstenanlagen gelten, die ausschließlich von diesen Booten für ihre humanitäre Tätigkeit benützt werden.

Schlagworte

Rettungsboot

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000253

Dokumentnummer

NOR12004790

alte Dokumentnummer

N1195315056R

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