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Artikel 27 – Ersatzfreiheitsstrafe Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2020

Artikel 27 – Ersatzfreiheitsstrafe

Die ersuchte Vertragspartei darf infolge eines nach Artikel 23 gestellten Ersuchens weder eine Ersatzfreiheitsstrafe aussprechen noch eine andere die Freiheit beschränkende Maßnahme treffen, wenn die ersuchende Vertragspartei dies in ihrem Ersuchen ausgeschlossen hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011277

Dokumentnummer

NOR40226463

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