Artikel 27 – Ersatzfreiheitsstrafe
Die ersuchte Vertragspartei darf infolge eines nach Artikel 23 gestellten Ersuchens weder eine Ersatzfreiheitsstrafe aussprechen noch eine andere die Freiheit beschränkende Maßnahme treffen, wenn die ersuchende Vertragspartei dies in ihrem Ersuchen ausgeschlossen hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011277
Dokumentnummer
NOR40226463
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