VERWENDUNG DER LADELISTEN
Artikel 27
(1) Macht der Hauptverpflichtete von der Möglichkeit Gebrauch, für eine Sendung, die mehrere Warenarten enthält, Ladelisten zu verwenden, so sind die Felder 15 „Versendungs-/Ausfuhrland'', 33 „Warennummer'', 35 „Rohmasse (kg)'', 38 „Eigenmasse (kg)'' und gegebenenfalls 44 „Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' des für das T 1 - oder T 2-Verfahren verwendeten Vordrucks durchzustreichen, und das Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'' dieses Vordrucks darf nicht für die Angabe der Zeichen und Nummern, Anzahl und Art. der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Dieser Vordruck darf nicht durch Ergänzungsvordrucke ergänzt werden.
(2) Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl wie der für das Versandverfahren verwendete Vordruck vorzulegen, zu dem sie gehört.
(3) Bei der Eintragung der Anmeldung werden die Ladelisten mit derselben Eintragungsnummer versehen wie der für das Verfahren verwendete Vordruck, auf den sie sich beziehen. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangsstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. im letzteren Fall ist der Dienststempel der Abgangsstelle beizusetzen.
Außerdem kann die Unterschrift des Beamten der Abgangsstelle hinzugefügt werden.
(4) Werden mehrere Ladelisten einem einzelnen für das T 1- oder T 2-Verfahren verwendeten Vordruck beigefügt, so sind sie vom Hauptverpflichteten mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist in Feld 4 „Ladelisten'' des genannten Vordrucks zu vermerken.
(5) Eine Anmeldung, die auf einem Vordruck nach dem Muster in den Anhängen I und II der Anlage III mit der Kurzbezeichnung „T 1'' oder der Kurzbezeichnung „T 2'' im rechten Unterfeld des Feldes 1 abgegeben wurde, dem eine oder mehrere Ladelisten beigefügt sind, gilt als Anmeldung T 1 oder Anmeldung T 2 im Sinne des Artikels 10 oder des Artikels 37 der Anlage I.
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