Artikel 27
SONSTIGES
Ungeachtet der Bestimmungen anderer Artikel dieses Abkommens erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person nicht die Vorteile einer in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerreduktion oder Steuerbefreiung vom anderen Vertragsstaat, sofern der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer solchen ansässigen Person oder einer mit der ansässigen Person verbundenen Person die Erlangung von Abkommensvorteilen war.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
20009148
Dokumentnummer
NOR40170255
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