vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Tunesien plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 1
Artikel 27
Diplomatische und konsularische Beamte
Dieses Abkommen berührt nicht die Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10004270
Dokumentnummer
NOR12046834
alte Dokumentnummer
N3197837791J
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