Artikel 26
Austausch von Informationen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Informationen austauschen. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.
(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragsstaaten,
- a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
- b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
- c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
Schlagworte
Handelsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Gewerbegeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10004270
Dokumentnummer
NOR12046833
alte Dokumentnummer
N3197837790J
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