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Artikel 27 DBA – Kroatien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.2001

Artikel 27

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20001397

Dokumentnummer

NOR40019159

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