Artikel 28
INKRAFTTRETEN
Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem auf diplomatischem Wege die spätere Mitteilung darüber erfolgt, daß die in jedem Vertragsstaat vorgesehenen innerstaatlichen Verfahren für das Inkrafttreten des Abkommens abgeschlossen sind. Das Abkommen findet auf Einkünfte, die in Steuerjahren bezogen werden, oder auf Vermögen, das in Steuerjahren besessen wird, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021
Gesetzesnummer
20001397
Dokumentnummer
NOR40019160
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