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Artikel 27 DBA – Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Artikel 27

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

20004675

Dokumentnummer

NOR40076748

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