Artikel 28
IN-KRAFT-TRETEN
(1) Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg den Abschluss der für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens nach seinem Recht erforderlichen Verfahren mit.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat unmittelbar folgt, in dem die spätere dieser Mitteilungen von den Vertragsstaaten erhalten wird, wonach die für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erforderlichen gesetzlichen Verfahren abgeschlossen sind. Dieses Abkommen findet für alle Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
20004675
Dokumentnummer
NOR40076749
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