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Artikel 28 DBA – Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Artikel 28

IN-KRAFT-TRETEN

(1) Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg den Abschluss der für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens nach seinem Recht erforderlichen Verfahren mit.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat unmittelbar folgt, in dem die spätere dieser Mitteilungen von den Vertragsstaaten erhalten wird, wonach die für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erforderlichen gesetzlichen Verfahren abgeschlossen sind. Dieses Abkommen findet für alle Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

20004675

Dokumentnummer

NOR40076749

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