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Artikel 27 DBA – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1988

ABSCHNITT VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am 1. Tage des dritten Monates, der dem Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege Noten austauschen, mit denen sie einander mitteilen, daß die letzte der verfassungsgemäßen Maßnahmen getroffen worden ist, um diesem Abkommen in Australien beziehungsweise in Österreich Gesetzeskraft zu verleihen, in Kraft; dieses Abkommen findet daraufhin Anwendung:

  1. a) in Australien:
  1. i) hinsichtlich der Abzugsteuer von Einkünften nichtansässiger Personen auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt, und
  2. ii) hinsichtlich der übrigen australischen Steuern auf die Einkommensjahre, die am oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
  1. b) in Österreich:
  1. i) hinsichtlich der im Abzugsweg an der Quelle eingehobenen Steuern auf alle Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt und
  2. ii) hinsichtlich der übrigen österreichischen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

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