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Artikel 26 DBA – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Artikel 26

Diplomaten und Konsularbeamte

Dieses Abkommen berührt nicht die diplomatischen oder konsularischen Vorrechte nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer internationaler Übereinkünfte.

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