Artikel 27
Die Generalversammlung hält ordentliche Tagungen ab und kann weiters außerordentliche Tagungen durchführen. Sie entscheidet über alle Fragen, für die auf Grund dieses Abkommens das Büro, dessen höchste Instanz die Generalversammlung ist, zuständig ist, insbesondere:
- a) berät, beschließt und veröffentlicht sie die Regelungen über die Eintragung, die Klassifikation und die Veranstaltung der internationalen Ausstellungen sowie über den Dienstbetrieb des Büros.
- Im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens kann sie
- obligatorische Vorschriften erlassen. Sie kann auch Mustervorschriften erlassen, die als Richtlinien für die Veranstaltung von Ausstellungen dienen;
- b) beschließt sie den Haushaltsplan, prüft und genehmigt die Rechnungslegung des Büros;
- c) genehmigt sie die Berichte des Generalsekretärs;
- d) setzt sie die Kommissionen ein, die sie für zweckmäßig erachtet, ernennt die Mitglieder des Exekutivausschusses und der sonstigen Kommissionen und legt die Dauer ihres Mandats fest;
- e) genehmigt sie jeden Entwurf einer internationalen Vereinbarung gemäß Artikel 25 (3) dieses Abkommens;
- f) genehmigt sie die in Artikel 33 erwähnten Änderungsvorschläge;
- g) ernennt sie den Generalsekretär.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10000685
Dokumentnummer
NOR12009693
alte Dokumentnummer
N1198014931R
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