Artikel 27 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1996

Artikel 27

Die Generalversammlung hält ordentliche Tagungen ab und kann weiters außerordentliche Tagungen durchführen. Sie entscheidet über alle Fragen, für die auf Grund dieses Abkommens das Büro, dessen höchste Instanz die Generalversammlung ist, zuständig ist, insbesondere:

  1. a) berät, beschließt und veröffentlicht sie die Regelungen über die Eintragung oder die allgemeine Anerkennung, die Klassifikation und die Veranstaltung der internationalen Ausstellungen sowie über den Dienstbetrieb des Büros.
  1. b) beschließt sie den Haushaltsplan, prüft und genehmigt die Rechnungslegung des Büros;
  2. c) genehmigt sie die Berichte des Generalsekretärs;
  3. d) setzt sie die Kommissionen ein, die sie für zweckmäßig erachtet, ernennt die Mitglieder des Exekutivausschusses und der sonstigen Kommissionen und legt die Dauer ihres Mandats fest;
  4. e) genehmigt sie jeden Entwurf einer internationalen Vereinbarung gemäß Artikel 25 (3) dieses Abkommens;
  5. f) genehmigt sie die in Artikel 33 erwähnten Änderungsvorschläge;
  6. g) ernennt sie den Generalsekretär.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12016008

alte Dokumentnummer

N1199658908J

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