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ARTIKEL 27 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 27

Zollwertermittlung

Die im Warenhandel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994. Die Bestimmungen werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221975

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