Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 63/2006
Artikel 26
(1) Die Inhaber der im Artikel 24 genannten Ausweise dürfen während ihrer auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Staates nach diesem Vertrag ausgeübten Tätigkeit nicht verhaftet oder festgehalten werden; ihre für den persönlichen Gebrauch erforderlichen Gegenstände sowie die von ihnen mitgeführten Materialien, Fahrzeuge, Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen), Papiere, Dokumente und Stampiglien dürfen nicht beschlagnahmt werden.
(2) Die Vertragschließenden Staaten verpflichten sich, für den persönlichen Schutz und die körperliche Sicherheit der Inhaber der in Artikel 24 genannten Ausweise sowie für die Unverletzlichkeit ihrer mitgeführten Papiere, Dokumente und Stampiglien Sorge zu tragen.
(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 63/2006)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 63/2006
Schlagworte
Verhaftung, Beschlagnahme
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Gesetzesnummer
10000405
Dokumentnummer
NOR40078832
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