1. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen der gemeinsamen Staatsgrenze, BGBl. Nr. 73/1965. 2. Zum österreichischen Schadenersatzrecht siehe insbesondere §§ 1293 ff ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Artikel 26
(1) Die Inhaber der im Artikel 24 genannten Ausweise dürfen während ihrer auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Staates nach diesem Vertrag ausgeübten Tätigkeit nicht verhaftet oder festgehalten werden; ihre für den persönlichen Gebrauch erforderlichen Gegenstände sowie die von ihnen mitgeführten Materialien, Fahrzeuge, Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen), Papiere, Dokumente und Stampiglien dürfen nicht beschlagnahmt werden.
(2) Die Vertragschließenden Staaten verpflichten sich, für den persönlichen Schutz und die körperliche Sicherheit der Inhaber der in Artikel 24 genannten Ausweise sowie für die Unverletzlichkeit ihrer mitgeführten Papiere, Dokumente und Stampiglien Sorge zu tragen.
(3) Wird ein Inhaber des von dem einen Vertragschließenden Staat nach Artikel 24 ausgestellten Grenzübertrittsausweises bei der Durchführung von Arbeiten in Vollziehung dieses Vertrages im Bereich der Staatsgrenze durch einen Unfall, der durch die vom anderen Vertragschließenden Staat mit Beziehung auf die Staatsgrenze getroffenen Vorkehrungen verursacht worden ist, getötet oder verletzt, oder eine Sache, die er an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so kann ein Schadenersatzanspruch bei demjenigen der Vertragschließenden Staaten geltend gemacht werden, dessen Staatsbürgerschaft der Geschädigte besitzt oder besessen hat. Dieser Vertragschließende Staat wird den vollen Schaden ersetzen; der Schadenersatzanspruch mindert sich in dem Maße, als der oben genannte Inhaber des Grenzübertrittsausweises den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Für den Begriff des vollen Schadens ist das österreichische bürgerliche Recht maßgebend. Der zum Schadenersatz verpflichtete Vertragschließende Staat hat zur Ermittlung der tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen und das Ausmaß der Schadenersatzpflicht die durch den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik vom 31. Oktober 1964 über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze einzusetzende Untersuchungskommission unverzüglich heranzuziehen.
(4) Wird ein Anspruch im Sinne des Absatzes 3 gegen einen Vertragschließenden Staat geltend gemacht, so ist der andere Vertragschließende Staat hievon unverzüglich auf diplomatischem Wege in Kenntnis zu setzen.
(5) Insoweit ein Vertragschließender Staat im Sinne des Absatzes 3 Schadenersatz geleistet hat, wird ihn der andere Vertragschließende Staat entschädigen; das Gleiche gilt hinsichtlich anderer Leistungen, die der eine der Vertragschließenden Staaten im Zusammenhang mit dem Unfall erbracht hat.
1. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen
Volksrepublik über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen
der gemeinsamen Staatsgrenze, BGBl. Nr. 73/1965.
2. Zum österreichischen Schadenersatzrecht siehe insbesondere
§§ 1293 ff ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Schlagworte
Verhaftung, Entschädigung, Beschlagnahme
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Gesetzesnummer
10000405
Dokumentnummer
NOR12006473
alte Dokumentnummer
N1196512431P
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