ARTIKEL 26
Artikel 26
Hinterlegung des Übereinkommens
Dieses Übereinkommen und alle an ihm vorgenommenen Änderungen sind in einer Urschrift in deutscher, englischer, französischer, italienischer, niederländischer, dänischer, finnischer, griechischer, irischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und türkischer Sprache abgefasst, wobei alle Texte gleichermaßen verbindlich sind. Das Übereinkommen wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt den Regierungen aller Unterzeichnerstaaten und aller beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am elften Oktober neunzehnhundertdreiundsiebzig.
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