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Artikel 26 Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.2010

ARTIKEL 26

Artikel 26

Hinterlegung des Übereinkommens

Dieses Übereinkommen und alle an ihm vorgenommenen Änderungen sind in einer Urschrift in deutscher, englischer, französischer, italienischer, niederländischer, dänischer, finnischer, griechischer, irischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und türkischer Sprache abgefasst, wobei alle Texte gleichermaßen verbindlich sind. Das Übereinkommen wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt den Regierungen aller Unterzeichnerstaaten und aller beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am elften Oktober neunzehnhundertdreiundsiebzig.

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