ARTIKEL 26
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, englischer, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt den Regierungen aller Unterzeichnerstaaten und aller beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am elften Oktober neunzehnhundertdreiundsiebzig.
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