Abschnitt V
Grenzübertritt
Artikel 26
Die in den Artikeln 6 und 19 erwähnten Personen sind berechtigt, nach Verständigung der zuständigen Zoll- und Sicherheitsbehörden des anderen Vertragsstaates unter Angabe aller zur Verfügung stehenden Daten, die Staatsgrenze auch außerhalb von Grenzabergängen mit Material, Fahrzeugen oder Geräten (Artikel 6 Absatz 2) zu überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufzuhalten, soweit dies zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten erforderlich ist. Sie müssen sich auf Verlangen eines Grenzorganes oder eines Vermessungsfachmannes des anderen Vertragsstaates durch ein Reisedokument, das zum Grenzübertritt berechtigt, ausweisen. Falls Personen, die im Dienste des jeweiligen Vertragsstaates stehen, ein solches Reisedokument nicht besitzen, genügt ein mit einem Lichtbild versehener Dienstausweis. In Dringlichkeitsfällen wird ein amtlicher Lichtbildausweis als ausreichend angesehen.
Schlagworte
Zollbehörde
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20005012
Dokumentnummer
NOR40082248
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