Artikel 27
Die auf Gegenstände und entsprechende Beförderungsleistungen, die bei einem solchen Grenzübertritt auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates gelangen, anzuwendenden Vorschriften der beiden Vertragsstaaten und der Europäischen Union über die Umsatzsteuern bleiben unberührt.
vgl. Notenwechsel (Anlage 2)
Schlagworte
Eingangsabgabe, Einfuhr, Einfuhrzoll, Einfuhrverbot
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20005012
Dokumentnummer
NOR40084775
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