Siehe dazu auch Art. 8, 9 und 12 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.
Artikel 26
Den im Artikel 24 erwähnten Personal wird das Personal der von ihrer Regierung gebührend anerkannten und zugelassenen nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und anderer freiwilliger Hilfsgesellschaften, das für dieselben Aufgaben wie das im genannten Artikel erwähnte Personal verwendet wird, gleichgestellt unter der Voraussetzung, daß das Personal dieser Gesellschaften den Militärgesetzen und ‑vorschriften unterstellt ist.
Jede Hohe Vertragschließende Partei teilt der anderen, sei es schon in Friedenszeiten, sei es bei Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor der tatsächlichen Inanspruchnahme, die Namen der Gesellschaften mit, die sie ermächtigt hat, unter ihrer Verantwortung den offiziellen Sanitätsdienst ihrer bewaffneten Kräfte zu unterstützen.
Siehe dazu auch Art. 8, 9 und 12 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Gesetzesnummer
10000252
Dokumentnummer
NOR12004723
alte Dokumentnummer
N1195314988R
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