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Artikel 25 Schutz der Opfer des Krieges – Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Siehe dazu auch Art. 8, 9 und 12 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.

Artikel 25

Militärpersonen, die besonders ausgebildet wurden, um gegebenenfalls als Hilfskrankenpfleger oder Hilfskrankenträger zum Aufsuchen, zur Bergung, zum Transport oder zur Pflege von Verwundeten und Kranken verwendet zu werden, sind in gleicher Weise zu schonen und zu schützen, wenn sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit dem Feind in Berührung kommen oder in seine Gewalt geraten.

Siehe dazu auch Art. 8, 9 und 12 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004722

alte Dokumentnummer

N1195314987R

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