Kosten
Artikel 26
Die durch die Erledigung eines Ersuchens entstandenen Kosten, mit Ausnahme jener, die durch die Überstellung eines Häftlings nach Art. 14 bis 16 verursacht werden, trägt der ersuchte Staat.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012198
Dokumentnummer
NOR40251528
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