vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Rechtshilfe in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Durchbeförderung

Artikel 16

Soll eine in Haft befindliche Person als Zeuge aus dem Gebiet eines dritten Staates an einen Vertragsstaat über das Gebiet des anderen Vertragsstaates durchbefördert werden, wird die Durchbeförderung dieser Person bewilligt, sofern sie nicht Staatsangehöriger dieses Vertragsstaates ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012198

Dokumentnummer

NOR40251518

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)