vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 26 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Schiffahrt

Artikel 26

Wenn ein See- oder Flußschiff eines Vertragsstaates in einen Hafen des anderen Vertragsstaates einläuft, können die Schiffsführer und die Besatzung des Schiffes frei mit dem Konsul des Staates verkehren, dessen Flagge das Schiff führt. Wenn sich das Schiff nicht im Hafen des Sitzes eines Konsuls befindet, können der Schiffsführer und die Besatzung des Schiffes sich zu dem Konsul begeben, in dessen Konsularsprengel der Hafen liegt; dies ist vorher den zuständigen örtlichen Behörden zu melden, die ihnen hiezu die erforderliche Bewilligung erteilen werden.

Siehe dazu auch den Notenwechsel über die authentische Interpretation des Art. 26 in der Anlage 2.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20005550

Dokumentnummer

NOR40092511

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)