Schiffahrt
Artikel 26
Wenn ein See- oder Flußschiff eines Vertragsstaates in einen Hafen des anderen Vertragsstaates einläuft, können die Schiffsführer und die Besatzung des Schiffes frei mit dem Konsul des Staates verkehren, dessen Flagge das Schiff führt. Wenn sich das Schiff nicht im Hafen des Sitzes eines Konsuls befindet, können der Schiffsführer und die Besatzung des Schiffes sich zu dem Konsul begeben, in dessen Konsularsprengel der Hafen liegt; dies ist vorher den zuständigen örtlichen Behörden zu melden, die ihnen hiezu die erforderliche Bewilligung erteilen werden.
Siehe dazu auch den Notenwechsel über die authentische Interpretation des Art. 26 in der Anlage 2.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Gesetzesnummer
20005550
Dokumentnummer
NOR40092511
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