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Artikel 26 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Turkmenistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2016

Artikel 26

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

20009402

Dokumentnummer

NOR40177029

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