Artikel 26
MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
20009402
Dokumentnummer
NOR40177029
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)