ARTIKEL 265
Kommunikation
Die Vertragsparteien unterrichten einander, und insbesondere das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan, über mutmaßliche und tatsächliche Fälle von Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Finanzmittel der Europäischen Union und der Kofinanzierungsmittel der Republik Kasachstan.
Die Vertragsparteien unterrichten einander über alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit diesem Artikel getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222213
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