Artikel 25a
Die zuständigen Zollbehörden werden keine Zölle und sonstigen Eingangsabgaben erheben, wenn ihnen zufriedenstellend nachgewiesen wird, daß ein im Vormerkverkehr mit Eingangsvormerkschein eingeführtes Fahrzeug nicht mehr wieder ausgeführt werden kann, weil es infolge höherer Gewalt zerstört worden oder unwiederbringlich verlorengegangen ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10003868
Dokumentnummer
NOR40064129
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