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Artikel 25a Vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.1985

Artikel 25a

Die zuständigen Zollbehörden werden keine Zölle und sonstigen Eingangsabgaben erheben, wenn ihnen zufriedenstellend nachgewiesen wird, daß ein im Vormerkverkehr mit Eingangsvormerkschein eingeführtes Fahrzeug nicht mehr wieder ausgeführt werden kann, weil es infolge höherer Gewalt zerstört worden oder unwiederbringlich verlorengegangen ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064129

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