Artikel 25a
Sondervorschriften für Tunnels, die durch besondere Verkehrszeichen gekennzeichnet sind
In Tunnels, die durch besondere Verkehrszeichen gekennzeichnet sind, gelten die folgenden Vorschriften:
- 1. Es ist allen Fahrzeuglenkern verboten:
- a) rückwärts zu fahren;
- b) umzudrehen;
- c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 80/2014)
- 2. Auch wenn der Tunnel beleuchtet ist, müssen alle Fahrzeuglenker die Fern- oder Abblendlichtscheinwerfer einschalten.
- 3. Fahrzeugführer dürfen ihr Fahrzeug nur im Notfall oder bei drohender Gefahr anhalten oder abstellen. Dabei ist darauf zu achten, dass dies nach Möglichkeit an den besonders gekennzeichneten Stellen geschieht.
- 4. Bei längerem Stillstand hat der Fahrzeuglenker den Motor abzustellen.
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