ARTIKEL 26
Sondervorschriften für Umzüge und Körperbehinderte
Artikel 26
- 1. Den Verkehrsteilnehmern ist verboten, Militärkolonnen, Gruppen von Schülern in geschlossenen Abteilungen unter Leitung eines Lehrers und andere Umzüge zu unterbrechen.
- 2. Körperbehinderte, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, der von ihnen selbst angetrieben wird oder der mit Schrittgeschwindigkeit fährt, dürfen die Gehwege und befahrbaren Seitenstreifen benutzen.
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