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Artikel 25 Vorübergehende Verwendung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

Verwahrer

Artikel 25

(1) Dieses Übereinkommen, alle Unterzeichnungen mit und ohne Vorbehalt der Ratifikation sowie alle Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.

(2) Der Verwahrer

  1. a) erhält die Urschriften dieses Übereinkommens zur Aufbewahrung;
  2. b) stellt beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens aus und übermittelt sie den in Artikel 24 Absätze 1 und 7 bezeichneten Mitgliedern und Zoll- oder Wirtschaftsunionen;
  3. c) erhält alle Unterzeichnungen mit und ohne Vorbehalt der Ratifikation, Ratifikations- und Beitrittsurkunden und die dieses Übereinkommen betreffenden Urkunden, Notifikationen und Mitteilungen zur Aufbewahrung;
  4. d) prüft, ob die Unterzeichnungen, Urkunden, Notifikationen oder Mitteilungen in bezug auf dieses Übereinkommen in guter und gehöriger Form gehalten sind, und bringt die Angelegenheit gegebenenfalls der betreffenden Vertragspartei zur Kenntnis;
  5. e) notifiziert den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, den anderen Unterzeichnern, den Mitgliedern des Rates, die keine Vertragsparteien sind, sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen:

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und dem Verwahrer über die Ausübung seiner Tätigkeit wird die Angelegenheit vom Verwahrer oder dieser Partei den anderen Vertragsparteien und den Unterzeichnern oder gegebenenfalls dem Rat zur Kenntnis gebracht.

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