Kündigung
Artikel 31
(1) Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Übereinkommen jederzeit nach dem Tag, an dem es gemäß Artikel 26 in Kraft getreten ist, kündigen.
(2) Die Kündigung wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Verwahrer notifiziert.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Verwahrer wirksam.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Anlagen zu diesem Übereinkommen, wobei jede Vertragspartei jederzeit nach dem Tag, an dem die Anlagen nach Artikel 26 in Kraft getreten sind, die Annahme einer Anlage oder mehrerer Anlagen zurückziehen kann. Zieht eine Vertragspartei die Annahme aller Anlagen zurück, so gilt dies als Kündigung des Übereinkommens. Zieht eine Vertragspartei die Annahme der Anlage A zurück, so gilt dies ebenfalls als Kündigung des Übereinkommens, auch wenn sie die anderen Anlagen beibehält.
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