Artikel 25 – Vertraulichkeit
Die ersuchende Vertragspartei kann von der ersuchten Vertragspartei verlangen, das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich zu behandeln, soweit dies mit der Erledigung des Ersuchens vereinbar ist. Kann die ersuchte Vertragspartei die Vertraulichkeit nicht wahren, so unterrichtet sie unverzüglich die ersuchende Vertragspartei darüber.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Gesetzesnummer
20010146
Dokumentnummer
NOR40200401
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