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Artikel 24 – Vorläufige Maßnahmen Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

Artikel 24 – Vorläufige Maßnahmen

1 Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspartei nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts vorläufige Maßnahmen zur Beweissicherung, Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustands und zum Schutz bedrohter rechtlicher Interessen ergreifen.

2 Die ersuchte Vertragspartei kann dem Ersuchen teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere durch Befristung der ergriffenen Maßnahmen, stattgeben.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20010146

Dokumentnummer

NOR40200389

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