Artikel 24 – Vorläufige Maßnahmen
1 Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspartei nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts vorläufige Maßnahmen zur Beweissicherung, Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustands und zum Schutz bedrohter rechtlicher Interessen ergreifen.
2 Die ersuchte Vertragspartei kann dem Ersuchen teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere durch Befristung der ergriffenen Maßnahmen, stattgeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Gesetzesnummer
20010146
Dokumentnummer
NOR40200389
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