Artikel 23 – Zeugenschutz
Stellt eine Vertragspartei nach dem Übereinkommen oder einem seiner Protokolle ein Rechtshilfeersuchen in Bezug auf einen Zeugen, welcher der Gefahr der Bedrohung ausgesetzt ist oder Schutz benötigt, so bemühen sich die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei und die der ersuchten Vertragspartei, Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Person nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts zu vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Gesetzesnummer
20010146
Dokumentnummer
NOR40200388
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