Artikel 25 Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1975

ARTIKEL 25

Artikel 25

(1) Das erste Haushaltsjahr beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Beginnt das erste Haushaltsjahr in der zweiten Jahreshälfte, so endet es am 31. Dezember des folgenden Jahres.

(2) Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, können während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens Vertreter in die Tagungen des Rates entsenden und ohne Stimmrecht an der Arbeit des Rates teilnehmen. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 beschließen, daß dieser Zeitraum um sechs Monate verlängert wird.

(3) Der Beratende Wissenschaftsausschuß bestimmt auf seiner ersten Tagung durch das Los die neun Mitglieder des Ausschusses, deren Amtszeit nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 am Ende des ersten, des zweiten und des dritten Jahres der Tätigkeit des Ausschusses abläuft.

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