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Artikel 25 Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.2010

ARTIKEL 25

Artikel 25

Das erste Haushaltsjahr

(1) Das erste Haushaltsjahr beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Beginnt das erste Haushaltsjahr in der zweiten Jahreshälfte, so endet es am 31. Dezember des folgenden Jahres.

(2) Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, können während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens Vertreter in die Tagungen des Rates entsenden und ohne Stimmrecht an der Arbeit des Rates teilnehmen. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 6beschließen, daß dieser Zeitraum um sechs Monate verlängert wird.

(3) Der Beratende Wissenschaftsausschuß bestimmt auf seiner ersten Tagung durch das Los die neun Mitglieder des Ausschusses, deren Amtszeit nach Artikel 7am Ende des ersten, des zweiten und des dritten Jahres der Tätigkeit des Ausschusses abläuft.

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