Artikel 25
Die von nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes, von offiziell anerkannten Hilfsgesellschaften oder von Privatpersonen neutraler Länder eingesetzten Lazarettschiffe sollen den gleichen Schutz genießen wie die militärischen Lazarettschiffe und dürfen nicht aufgebracht werden, sofern sie sich nach vorheriger Einwilligung ihrer eigenen Regierung und mit Ermächtigung einer am Konflikt beteiligten Partei der Aufsicht dieser Partei unterstellt haben und sofern die Bestimmungen des Artikels 22 über die Anzeige eingehalten wurden.
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