Siebentes Kapitel.
Artikel 25
Anwendung und Ausführung des Abkommens.
Artikel 25. Die Bestimmungen dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien unter allen Umständen geachtet.
Falls in Kriegszeiten ein Kriegführender nicht Vertragspartei des Abkommens ist, bleiben dessen Bestimmungen gleichwohl für alle an dem Abkommen beteiligten Kriegführenden verbindlich.
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