Artikel 25
— Siebentes Kapitel.
Anwendung und Ausführung des Abkommens.
Artikel 25. Die Bestimmungen dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien unter allen Umständen geachtet.
Falls in Kriegszeiten ein Kriegführender nicht Vertragspartei des Abkommens ist, bleiben dessen Bestimmungen gleichwohl für alle an dem Abkommen beteiligten Kriegführenden verbindlich.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000190
Dokumentnummer
NOR12003196
alte Dokumentnummer
N1193624233L
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