1. Die Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2012 für den Bund, die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie die Gemeinden in Kraft (vgl. § 0). 2. Die Vereinbarung ist für das Land Salzburg gemäß ihrem Art. 27 Abs. 2 letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2013 in Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 45/2013).
Artikel 25
Transparenz
(1) Beschlüsse und Berichte auf Basis dieser Vereinbarung sind vom Bundesministerium für Finanzen den Vereinbarungsparteien und der Öffentlichkeit durch Publikation auf der Homepage des BMF zugänglich zu machen. Das sind die Berichte der Bundesanstalt Statistik Österreich, die Beschlüsse der Koordinationskomitees (Landeskoordinationskomitee und Österreichisches Koordinationskomitee), die Beschlüsse des Schlichtungsgremiums, die nach den Anhängen 1 und 2 vorgesehenen Datenlieferungen sowie die Überleitungstabelle, relevante Informationen zu den Eventualverbindlichkeiten, nach Befassung des Schlichtungsgremiums Gutachten des Rechnungshofes und eine allfällige Stellungnahme der betroffenen Gebietskörperschaft in ungekürzter Form dazu, das jährliche Stabilitätsprogramm sowie Empfehlungen des Rates dazu, die in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen rechtlichen Regelungen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden werden die Transparenz ihrer Voranschläge und Rechnungsabschlüsse durch Beigabe einer einfachen Überleitungstabelle zwischen dem administrativen Ergebnis und dem ESVG-Ergebnis sicherstellen. Ausgangspunkt dafür ist bei Ländern und Gemeinden der Rechnungsquerschnitt, ergänzt um die ESVG-Ergebnisse ausgegliederter institutioneller Einheiten des öffentlichen Sektors, die nach dieser Vereinbarung der jeweiligen Gebietskörperschaft zuzurechnen sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
20008232
Dokumentnummer
NOR40147260
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