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Artikel 25 Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1971

Artikel 25

Luftfahrzeuge in Not

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, für die in seinem Hoheitsgebiet in Not geratenen Luftfahrzeuge die ihm möglich erscheinenden Hilfsmaßnahmen zu treffen und den Eigentümern des Luftfahrzeuges oder den Behörden des Staates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, zu gestatten, vorbehaltlich der Überwachung durch seine eigenen Behörden die unter den Umständen erforderlichen Hilfsmaßnahmen zu treffen. Jeder Vertragsstaat wird bei der Suche nach vermißten Luftfahrzeugen an gemeinsamen Maßnahmen mitwirken, die auf Grund dieses Abkommens jeweils empfohlen werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145211

alte Dokumentnummer

N9194945347L

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