Artikel 25
Luftfahrzeuge in Not
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, für die in seinem Hoheitsgebiet in Not geratenen Luftfahrzeuge die ihm möglich erscheinenden Hilfsmaßnahmen zu treffen und den Eigentümern des Luftfahrzeuges oder den Behörden des Staates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, zu gestatten, vorbehaltlich der Überwachung durch seine eigenen Behörden die unter den Umständen erforderlichen Hilfsmaßnahmen zu treffen. Jeder Vertragsstaat wird bei der Suche nach vermißten Luftfahrzeugen an gemeinsamen Maßnahmen mitwirken, die auf Grund dieses Abkommens jeweils empfohlen werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011263
Dokumentnummer
NOR12145211
alte Dokumentnummer
N9194945347L
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